Häufig gestellte Fragen zum Dezemberabschlag
Ich habe einen Wärmelieferdirektservicevertrag. Wie erhalte ich die Dezemberhilfe?
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Energieversorger. Diese haben auf ihrer Homepage in der Regel umfangreiche Informationen zusammengestellt.
Kann ich als Mieter die Auszahlung der Dezemberhilfe von meinem Vermieter verlangen?
Nur in Ausnahmefällen. Informieren Sie sich hierzu auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen.
Die Kosten für Wärmelieferung sind Bestandteil Ihrer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung und verbrauchsabhängig. Die gesonderte Auszahlung dieser Individualbeträge können vom Vermieter nicht vorgenommen werden, da u.a. externe Heizkostenabrechnungsunternehmen in die Gesamtabrechnung involviert sind.
Sie erhalten den Ausgleich für die Dezemberhilfe in jedem Fall mit Ihrer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Dies kann bis Dezember 2023 erfolgen.
Wie setzt sich der Dezember-Entlastungsbetrag zusammen?
Für Gaskunden:
1/12 des Jahresverbrauchs (Basis September 2022) * Arbeitspreis vom 1. Dezember 2022 + Grundpreis für Dezember 2022 (Preis vom Dezember 2022)
Für Wärme- und Fernwärmekunden:
Abschlagsbetrag für September * 1,2
Ich bin erst am 1.12.2022 in die Wohnung eingezogen. Wie wird mein Entlastungsbetrag berechnet?
Grundlage für Ihre monatlichen Abschläge für Heizung und Warmwasser ist u.a. der Verbrauch des Vormieters. Sie erhalten den Entlastungsbetrag für Dezember im Rahmen Ihrer Betriebskostenabrechnung für 2022 – in Ihrem Fall für einen Monat.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag für Dezember auch, wenn ich mit meinen Zahlungen im Rückstand bin?
Ja. Der Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert und steht jedem Haushalt mit Gas- oder Fernwärmebezug zu.
Kann ich eigenmächtig meine Betriebskostenvorauszahlung an die Immobiliengruppe im Monat Dezember kürzen?
Nein. Sie laufen Gefahr, dass Sie in einen automatisierten Mahnlauf geraten. Sie erhalten die Entlastungszahlung mittels Betriebskostenabrechnung 2022.